Stammblatt
für geringfügig Beschäftigte bis 520 Euro je Monat
für kurzfristig Beschäftigte
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Stammblatt bis 520,- Euro je Monat
Das Online-Formular zum Ausfüllen des Stammblattes „geringfügig Beschäftigte bis 520,- Euro je Monat“ und „kurzfristig Beschäftigte“
Stammblatt bis 520,- Euro je Monat
Erläuterungen für den Arbeitnehmer zum Stammblatt für geringfügig (bis 520 Euro/Monat) und kurzfristig Beschäftigte
■ Allgemeines
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Beschäftigten zu melden und die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Daraus ergibt sich für ihn die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dafür die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben machen {§ 280 SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu dient der Personalfragebogen. Er ist ein Leitfaden zur Abfrage von Angaben, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung erleichtern. Dabei kann im Einzelfall die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein. Der Personalfragebogen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Damit die Angaben als Dokumentation i. S. d. Beitragsverfahrensverordnung (EW) gelten, müssen die Angaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Nachweise (z.B. Immatrikulationsbescheinigung) belegt werden.
Der Fragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem geringfügig Beschäftigten und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Niederschrift gern. § 2 Nachweisgesetz.
■ zu „Arbeitnehmerangaben“
Der Arbeitgeber muss in der Meldung zur Sozialversicherung die Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers angeben. Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden kann, sind die Angabe des Geburtsnamens, -datums und -ortes und -landes, des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers erforderlich
■ zu „Beschäftigung“
Die unter „Status bei Beginn der Beschäftigung“ aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:
• Schüler sind grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
• Bei Studenten bestehen Besonderheiten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB 111).
• Selbstständige und Beamte sind sozialversicherungsrechtlich wie Personen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zu behandeln.
• Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, sofern das Arbeitsentgelt 520 Euro übersteigt. Dabei gelten für die Prüfung von bestimmten Personengruppen bzw. Fallkonstellationen für die Prüfung der Berufsmäßigkeit folgende Grundsätze:
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei
• kurzfristiger Beschäftigung zwischen Abitur und Studium
• kurzfristiger Beschäftigung zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.
Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei
• kurzfristiger Beschäftigung zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben
• kurzfristiger Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt)
• kurzfristiger Beschäftigung während des Bezugs von Sozialhilfe
• Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind
• kurzfristiger Beschäftigung während unentgeltlicher Beurlaubung
• kurzfristiger Beschäftigung während des Wehr- oder Zivildienstes
• zulässigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
■ Hinweise zur Sozialversicherung
Mini-Jobs sind rentenversicherungspflichtig
Auch Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (520-Euro-Job/Mini-Job) aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,6 % des Arbeitsentgelts. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18, 6 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 %. Bei Beschäftigungen in einem Privathaushalt gelten andere Beitragssätze.
Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung
Arbeitnehmer erwerben Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung, welche Voraussetzung sind für
• Einen früheren Rentenbeginn
• Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen
• Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
• Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
• Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
• Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersversorgung mit staatlicher Förderung (Riester-Rente)
Das Stammblatt dient zum einen dazu, dem Arbeitgeber die Festellung weiterer Beschäftigungen und die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers zu erleichtern. Zum anderen kann das Stammblatt im Nachhinein ein Indiz dafür sein, dass der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsäußerung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Beruht die falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beispielsweise darauf, dass der Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung verschwiegen hat und auf dem Stammblatt bei der Frage nach weiteren Aushilfstätigkeiten „nein“ angekreuzt hat, so ist davon auszugehen, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit annehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers korrekt ausgewertet hat.
Die geringfügige Beschäftigung (bis 520 Euro) ist seit 2013 grundsätzlich versicherungs- und damit beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag beträgt 3,6 % (13,6 % im Privathaushalt) des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitnehmer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und wirkt ab dem Beginn des Kalendermonats des Eingangs der Erklärung beim Arbeitgeber. Die Befreiung kann nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen erfolgen. Der Arbeitnehmer muss alle weiteren (auch zukünftige) Arbeitgeber informieren. Für die Dauer der Beschäftigungen kann die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden.
Die Erläuterungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengetragen, besitzen jedoch keinen abschließenden Charakter. Insbesondere ersetzen sie keine Beratung zur steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen im konkreten Einzelfall.
ETL Sigl und Kollegen GmbH
Simon-Breu-Straße 1 • 84359 Simbach a. Inn
Telefon +49 8571 92548-0
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