Tipps und Wissenswertes
Liebe Leserinnen und Leser…
wenn die Tage wieder etwas länger werden und sich auch die ersten Sonnenstrahlen vereinzelt zeigen, ist das – neben den ersten Ostersüßigkeiten im Supermarktregal – ein untrügliches Zeichen dafür, dass der Frühling naht. Die wärmeren Temperaturen machen dabei auch vorsichtig Hoffnung auf ein Ende der Corona-Pandemie, doch die finanziellen Auswirkungen vor allem für Arbeitnehmer und Familien sind deutlich spürbar. Um hier etwas Entlastung zu schaffen, hat die Ampelkoalition ein Maßnahmenpaket geschnürt. Lesen Sie dazu unseren ersten Beitrag. Das dritte Jahr der Corona- Pandemie bringt aber auch die Unternehmen an die Grenze der Belastbarkeit. Den Betrieb aufrecht zu erhalten ist dabei eine Hürde, dringend notwendige Investitionen finanzieren zu können, die andere. Der Gesetzgeber hat hier reagiert und ein 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Mit den enthaltenen Steuererleichterungen beschäftigt sich unser zweiter Beitrag. Unser dritter Beitrag informiert über den aktuellen Stand hinsichtlich der Steuerzinsen. Diese lagen bis vor kurzem ja noch bei realitätsfernen 6 % jährlich, bevor das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtete, bis Ende Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung für Zinszeiträume ab 2019 zu finden.
Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre.
Arbeitnehmer und Familien sollen finanziell entlastet werden
Bundesregierung legt Maßnahmenpaket vor
Im Januar stiegen die Verbraucherpreise gegenüber dem Dezember wieder um 0,4 %. Die Inflationsrate lag im Januar 2022 bei 4,9 %. Mit 5,3 % erreichte sie sogar den höchsten Wert seit fast 30 Jahren. Besonders deutlich erhöht haben sich die Energiepreise. Dabei treffen die hohen Kraftstoffkosten gerade Berufspendler sehr hart. Um Familien und Arbeitnehmer von den hohen Energiekosten zu entlasten, hat die Ampelkoalition ein Maßnahmenpaket geschnürt.
EEG-Umlage soll wegfallen
Ab dem 1. Juli 2022 soll die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entfallen. Diese beträgt aktuell 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Die Bundesregierung hofft, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung in vollem Umfang weitergeben werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag soll erhöht werden
Bei Arbeitnehmern wird beim Bruttogehalt oder Bruttolohn ein jährlicher Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro berücksichtigt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Dieser sog. Arbeitnehmerpauschbetrag soll bereits für 2022 auf 1.200 Euro angehoben werden.
Grundfreibetrag soll nochmals angehoben werden
Der steuerliche Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern. Oder anders gesagt: Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer erhoben. In den letzten 10 Jahren wurde der Grundfreibetrag in jedem Jahr erhöht, in 2022 gegenüber dem Vorjahr um 240 Euro (480 Euro für Verheiratete) auf 9.984 Euro (19.968 Euro. Hier ist eine weitere Anhebung um 363 Euro auf dann 10.347 Euro geplant und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Hinweis: Die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages sowie des Grundfreibetrages wirkt sich auch auf den Lohnsteuerabzug aus. Hier kann es zu Korrekturen der Vormonate und damit zu einem Mehraufwand für die Lohnabrechner kommen.
Fernpendlerpauschale soll früher steigen
Für die Wege zwischen Wohnung und ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein öffentliches Verkehrsmittel, das Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug genutzt wird. Angesichts der gestiegenen Kraftstoffpreise sind die 30 Cent je Entfernungskilometer zu niedrig. Daher hatte der Gesetzgeber bereits ab 1. Januar 2021 eine stufenweise Erhöhung vorgesehen: 0,35 Euro für 2021 bis 2023 und 0,38 Euro für 2024 bis 2026 – allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Entfernungskilometer sind weiterhin nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Die zweite Erhöhungsstufe soll nun vorgezogen werden, sodass Fernpendler bereits ab 1. Januar 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro ansetzen dürfen.
Coronazuschuss und Sofortzuschlag für Bedürftige geplant
Rund 3,75 Millionen Menschen erhalten Arbeitslosengeld II, weitere 1,1 Millionen Grundsicherung. Sie sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt werden. Auch für von Armut betroffene Kinder soll eine Grundsicherung eingeführt werden. Bis dahin soll ab dem 1. Juli 2022 ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro gezahlt werden.
Zudem sollen Wohngeldbeziehende, Studierende sowie Auszubildende mit Bafög-Bezug einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten:
- 135 Euro für Empfänger von Wohngeld
- 175 Euro für Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen zzgl. 35 Euro je weiteres Familienmitglied
- 115 Euro für Azubis und Studierende mit Bafög-BezugHinweis: Zu den 10 Entlastungsschritten gehören zudem auch die Regelungen des 4. Corona- Steuerhilfegesetzes, die Anhebung des Mindestlohnes auf 12 Euro ab dem 1. Oktober 2022 sowie die Verlängerung der meisten Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022.
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Steuererleichterungen des Koalitionsvertrages werden konkreter
Bundesregierung beschließt 4. Corona-Steuerhilfegesetz
Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit sollen im Koalitionsvertrag geplante steuerliche Erleichterungen umgesetzt und Unternehmen Investitionsanreize gegeben werden. Im Wesentlichen werden aber Regelungen der ersten drei Corona-Steuerhilfegesetze verlängert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die nach wie vor nicht beendete Corona-Pandemie und vor allem auf die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen.
Degressive Abschreibung auch für Neuanschaffungen 2022
Unternehmer erhalten auch für in 2022 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Abschreibungswahlrecht. Sie können statt der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes die degressive Abschreibung wählen. Diese beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent.
(Re-)Investitionsfristen werden verlängert
Die Corona-Pandemie hat auch die Investitionstätigkeit von Unternehmen verändert. Geplante Investitionen wurden aufgrund von Liquiditätsproblemen und Umsatzausfällen mitunter mehrfach verschoben. Das führt nicht nur zu einem Investitionsstau, sondern könnte auch negative steuerliche Folgen haben. Denn wer in Vorjahren steuermindernde Investitionsabzugsbeträge für zukünftige Investitionen oder Reinvestitionsrücklagen gebildet hat, muss innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen investieren. Anderenfalls müssen Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionsrücklagen rückwirkend im Jahre ihrer Bildung aufgelöst werden, was regelmäßig zu Steuernachzahlungen führt. Auch hier hat der Gesetzgeber reagiert. Um Zwangsauflösungen dieser Rücklagen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber die Fristen bereits in 2020 und 2021 verlängert. Nun soll es ein weiteres Jahr Verlängerung geben.
Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden die Fristen um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Damit können Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge noch bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen.
Für Reinvestitionsrücklagen, die am Schluss eines nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden sind und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist ebenfalls um ein Jahr verlängert. Sie endet erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.
Verlustverrechnung soll erweitert und gleichzeitig beschränkt werden
Verluste können künftig nicht nur in das vorangegangene Jahr, sondern in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden. Diese bislang nur für 2020 und 2021 befristete Regelung soll dauerhaft gelten. Allerdings ist es dann nicht mehr möglich, den Verlustrücktrag zu begrenzen – also entweder Antrag auf Verlustrücktrag oder gar kein Antrag, sodass alle Verluste vorgetragen werden. Verlängert wird auch die erweiterte Verlustverrechnung. Für 2022 und 2023 wird – wie in 2020 und 2021 – der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
Steuerliche Begünstigungen werden verlängert
Auch die Homeoffice-Pauschale gibt es erst einmal ein Jahr länger. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können Selbständige und Unternehmer, sowie Arbeitnehmer pauschal 5 Euro als Werbungskosten ansetzen, maximal 600 Euro pro Jahr. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer haben, für welches sie anteilige Miet- und Betriebskosten geltend machen könnten.
Und auch freiwillige Aufstockungen des Arbeitgebers, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen, sind weiterhin steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerbefreiung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet. Ab 1. Juli 2022 zufließende Zuschüsse sind nicht mehr steuerfrei.
Steuerzins soll deutlich sinken
Gesetzgeber reagiert auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Sparen in zinsarmen Zeiten kann man sich meist sparen. Doch nicht nur, dass es keine Guthabenzinsen mehr gibt. Wer sein Erspartes auf seinem Konto belässt, wird sogar mit Negativzinsen von bis zu einem Prozent bestraft. Nur das Finanzamt machte da eine Ausnahme. Denn der steuerliche Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen betrug seit Jahren unverändert 0,5 % pro Monat, d. h. 6 % jährlich. Doch damit ist jetzt Schluss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die hohen Steuerzinsen für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, bis Ende Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung für Zinszeiträume ab 2019 zu finden und die ab 2019 festgesetzten Zinsen zu korrigieren.
Gesetzgeber plant Absenkung auf 1,8 % Jahreszins
Die Bundesregierung hat reagiert und einen Gesetzentwurf vorgelegt. Danach soll der Steuerzins deutlich sinken: von monatlich 0,5 % auf 0,15 %. Das bedeutet einen Jahreszins von 1,8 %. Alle drei Jahre soll dann geprüft werden, ob dieser Zinssatz noch angemessen ist. Noch ist unklar, ob der Gesetzentwurf im Bundestag und Bundesrat eine Zustimmung erfährt.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat vorgeschlagen, den Zinssatz variabel auszugestalten und dynamisch, jedoch höchstens einmal pro Jahr, an den Basiszinssatz nach § 247 BGB anzupassen. Im Falle eines negativen Basiszinssatzes oder eines Basiszinses von Null, soll der Zins auf 0 % gedeckelt werden. Zudem schlägt der DStV vor, den Zinslauf auf vier Jahre zu begrenzen.
Noch weiter gehen die Forderungen der CDU/CSU-Fraktion. Sie fordert sogar, die Verzinsung der Steuerzahlungen ganz abzuschaffen und hat einen entsprechenden Antrag im Bundestag eingebracht. Sie sieht im Verzicht auf die Vollverzinsung auch eine Möglichkeit, Bürokratie abzubauen und die Steuer zu vereinfachen. So sind Zinsberechnungen für viele unverständlich und alles andere als einfach. Das hängt auch mit dem Zinslauf zusammen, denn dieser beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird. Dabei wird immer monatsweise verzinst. Werden Steuerfestsetzungen geändert, sind auch immer die Zinsen neu festzusetzen. Nach Betriebsprüfungen oder auch im Steuereinspruchsverfahren kann es durchaus zu mehrfachen Änderungen der Steuerfestsetzung kommen und damit auch immer wieder zu einer Änderung der Nachzahlungs- oder auch Erstattungszinsen.
Nullzins würde Änderung von Steuerbescheiden vereinfachen
Eine Abschaffung der Vollverzinsung oder ein Zinssatz von 0 % würde auch die rückwirkende Änderung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab 2019 erheblich erleichtern. Alle Nachzahlungszinsen müssten auf Null festgesetzt und zurückgezahlt werden. Für diejenigen, die für Steuererstattungen jedoch noch 6 % Zinsen erhalten haben, käme es damit ggf. zu einer kompletten Rückforderung der Zinszahlung. Für viele Steuerbescheide würde allerdings eine Änderung komplett entfallen, denn nach dem Urteil des BVerfG hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzverwaltung angewiesen, alle künftigen Zinsfestsetzungen vorläufig auszusetzen. Das bedeutet, dass bereits seit September 2021 Zinsen in Erstbescheiden mit null Euro und einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt wurden. In diesen Fällen würde es weder zur Erstattung noch zur Nachzahlung kommen, ebenso wenn die Vollverzinsung ganz abgeschafft würde.
Zinssenkung auch für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gefordert
Auch wenn sich das Urteil des BVerfG nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bezieht und keine unmittelbare Auswirkung auf andere Bescheide über Zinsen hat, dürfte auch hier der Zinssatz von 6 % nicht mehr angemessen sein. So fordert die CDU/CSU-Fraktion auch, den Zinssatz für Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen zeitnah und realitätsgerecht nach unten anzupassen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht hierfür jedoch noch keine Zinssenkung vor.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf unverändert zustimmen, oder ob der Zinssatz womöglich noch weiter nach unten korrigiert wird. Wer sich gegen den Zinssatz von 6 % p.a. bei Steuerstundungen und der Aussetzung der Vollziehung wenden möchte, muss derzeit noch Einspruch einlegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage erheben.
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